HIS Auskunft bekommen - was nun?

  • Hallo.
    Ich habe im Dez. 2016 einen gebrauchten Wohnwagen bei einem Händler gekauft. Im Vertrag steht nichts vom Hagelschaden drin.
    Beim Kauf habe ich noch nicht gewusst, dass man eine Abfrage machen kann, also habe ich auf die Aussage des Händlers vertraut.


    Ich habe mal eine Anfrage bei HIS gemacht und heute folgendes erhalten:


    fiktive Abrechnung Hagel, vom 01.05.2015
    Meldende Stelle: "....." (Versicherungsunternehmen mit Anschrift)
    Sparte: Kraftfahrt
    Referenznummer der meldenden Stelle: "....."


    Zu diesem Vorgang hat kein Versicherungsunternehmen angefragt. Daher wurden keine Daten übermittelt.


    Heißt es jetzt das ein Hagelschaden abgerechnet wurde(der letzte Satz verwirrt mich etwas)?
    Wie sollte man nun weiter vorgehen - der WoWa hat hier und da ein paar leichte Dellen auf dem Dach, aber nichts was man wirklich als Hagelschaden bezeichen würde, wenn man hier im Forum mal einige andere Fotos sieht.
    - Wie sieht es aus, wenn ich nun einen "neuen" Hagelschaden habe?
    - Wenn der Wagen einen abgerechneten Schaden hat, war der Kaufpreis natürlich viel zu hoch(genaue Abrechnungssumme ist leider nicht bekannt - kann man diese herausfinden?), kann man nach nun fast 3 Jahren gegenüber dem Händler noch was machen bzw. würdet ihr da was machen oder es unter "lehrreiche Erfahrung" abstempeln und hoffen dass ein neuer Schaden dazu kommt?

  • Hallo!


    Wir haben ähnliches durch.


    Wohnwagen gekauft, 9 Monate später Hagel. Versicherung verweigert die Regulierung mit Hinweis auf Vorschäden.


    Wir sind aus allen Wolken gefallen. Nach Abfrage in der HIS war klar: es ist ein wirtschaftlicher Totalschaden.


    Nach einigem hin und her und viele Nerven später haben wir den Wagen zurück gegeben. Wir befanden uns noch in der einjährigen Frist.


    Wenn ich das Vertragsrecht richtig im Kopf habe ist das ein verschwiegener Mangel, evtl kann der Kaufvertrag angefochten werden. Durch die HIS ist ja belegt dass der Mangel beim Kauf vorhanden war. Interessant wäre ob der Händler davon wusste.


    Hast du eine Rechtsschutzversicherung? Ich würde mich vorab informieren und dann den Händler damit konfrontieren.


    Viel Glück und starke Nerven!

  • Das kann man aus der Ferne schlecht beurteilen - es kommt auf den Kaufvertrag im Detail an. Hat der Händler im Kundenauftrag verkauft? Wusste der Händler von dem Hagelschaden? Hätte er davon wissen müssen?
    Schwierig - da hilft vermutlich tatsächlich nur die fundierte Auskunft eines Fachmanns - eines Rechtsanwaltes.

  • Hallo ,


    ist ein Händler dazu verpflichtet bei jedem gebrauchten WW / WM das er Ankauft bzw Inzahlung nimmt eine Anfrage in der HIS Datenbank zu machen :/


    Viele Händler machen bei Ankauf gar keinen gründlich Check besonders bei Inzahlungnahme habe ich das bei WW noch nie erlebt bzw davon gelesen oder gehört .


    Leichte Hageleinschläge im Dachbereich sind ja nur zu sehen wenn man auf eine Leiter / Gerüst etc. steigt um aufs Dach schauen zu können.


    Was ist wen man den gebrauchten WW von Privat kauft ? - da kann man vor Kauf gar keine eigene Anfrage machen .


    Nebenbei gesagt haben wohl die Mehrheit aller gebrauchten WW die älter als 10 Jahre sind , wohl einen mehr oder weniger starken Hagelschaden auf dem Dach - viele Besitzer wissen das noch nicht mal . Die wenigsten Hagelschäden werden übrigens instandgesetzt da meist viel zu aufwendig


    Am besten mal aufs Dach schauen und dann bei eine TKV bei seiner Versicheung nach dem nächsten Hagel eine Schadensmeldung machen und schauen was die sagen - ggf hat der Vorbesitzer es gar nicht gemerkt und deshalb nicht gemeldet und es kommt eine schöne Summe aufs eigene Urlaubskonto ;)


    Beim Verkauf des WW kann man das ja dann ehrlich angeben und einen kleinen Nachlaß geben


    Übrigens ist der Nachlaß bei Kauf eines WW mit Hagelschaden niemals so hoch wie die eigentliche Schadenshöhe


    Besonders wenn der WW das ganze Jahr über im Freien steht ist das in heutiger Zeit gar nicht mehr zu vermeiden das es den WW erwischt .


    Bei unseren beiden WW waren genügend Einschläge bei Kauf zu sehen - uns war es egal und beim nächsten Hagel treibt es einem keine Sorgenfalten auf die Stirn - ob nun zu den gefühlten 200 Einschläge nochmal 100 oder mehr dazukommen .


    Wer mit einem neuen bzw fast neuen WW unterwegs ist muss ja bei jedem Unwetter Angst haben das es jetzt einen Hagelschaden gibt .


    LG Seadancer

    Unser WW und WM :



    Unser Lumpi


    Ahorn Van 620


    und damit am liebsten Urlaub " Barfuss bis zum Hals " :thumbup:

  • Wenn ich das Vertragsrecht richtig im Kopf habe ist das ein verschwiegener Mangel,


    Keineswegs, sondern ein sogar sehr offensichtlicher. Bei offensichtlichen Mängeln greift die Sachmängelhaftung nicht.



    Wir befanden uns noch in der einjährigen Frist.

    Welche Frist ist hier angesprochen?



    Heißt es jetzt das ein Hagelschaden abgerechnet wurde

    Davon ist nach dem Auskunftstext auszugehen.



    kann man nach nun fast 3 Jahren gegenüber dem Händler noch was machen

    Nein, im Normalfall nicht, denn du müsstets dem Händler hier arglistiges Verschweigen nachweisen um den Vertrag anfechten zu können. Ausnahme: Im Kaufvertrag wäre Hagelschadenfreiheit zugesichert worden.



    bzw. würdet ihr da was machen oder es unter "lehrreiche Erfahrung" abstempeln und hoffen dass ein neuer Schaden dazu kommt?

    Na ja, hoffen das ein neuer Schaden dazu kommt würde ich sicher nicht. Ansonsten würde ich mich über meinen WW freuen, und diesen nutzen, da Dich der Hagelschaden die letzten 3 Jahre nicht eingeschränkt hat, du ihn ja nicht einmal bemerkt hast, solltest Du Dir insoweit keine weiteren Gedanken machen.


    Und geh in Dich; hättest Du das Teil nicht gekauft, wenn Du den HS bei der Besichtigung festgestellt hättest?


    Berry

  • Hallo ,


    wenn ich das richtig sehe müste der WW BJ 2009 sein, also inzwischen 10 Jahre


    Statt mich über den leichten Hagelschaden zu ärgern würde ich mich freuen das er noch keine Feuchtigkeitsschäden hat .


    LG Seadancer

    Unser WW und WM :



    Unser Lumpi


    Ahorn Van 620


    und damit am liebsten Urlaub " Barfuss bis zum Hals " :thumbup:

  • Verbindlich Auskunft geben kann da nur ein Anwalt. Steht denn im Vertrag dass der Wagen hagelfrei ist?

    "Der Tourist zerstört was er sucht, indem er es findet".


    Grüße aus de(r) Pfalz

  • Danke für eure Antworten.
    Also mir gehts hauptsächlich wie es sich in einem neuen Schadensfall verhält, wenn z.B. die aus dem normalen Sichbereich erkennbare Dachfläche betroffen wird.


    Den wohnwagen werde ich nach 3 Jahren nicht zurück geben wollen, dafür habe ich schon zuviel Zeit und Arbeit investiert - aber gekauft hätte ich den Wohnwagen nicht bzw nicht für den Preis wenn ich von dem abgerechneten Schaden gewusst hätte.


    Es ist keine Hagelfreiheit im Vertrag bestätigt, aber meiner meinung nach muss so ein Schaden doch angegeben werden wie z.B. ein Unfallschaden beim Auto bzw. das ein Vorschaden bereits abgerechnet wurde?!

  • Keineswegs, sondern ein sogar sehr offensichtlicher. Bei offensichtlichen Mängeln greift die Sachmängelhaftung nicht.


    Naja, bei uns war der Hagelschaden (auch) nicht offensichtlich, auch der bereits abgerechnete Sturmschaden nicht. Ich hatte explizit nach Hagel gefragt und mir wurde Schadensfreiheit zugesichert.
    Interessant wäre das Ankaufprotokoll des Händlers. Wenn er vom Schaden wusste ist das arglistig verschwiegen und wir sind in einem ganz anderen Rechtsbereich. Ich würde da zumindest nachhaken.

    Welche Frist ist hier angesprochen?

    Die einjährige Sachmängelhaftung des Händlers.

  • Moin,
    Ist bestimmt sehr ärgerlich was Dir da widerfahren ist :motz: aber sehe auch keine große Chance da noch was rauszubekommen :_whistling:
    Wäre es möglich den Besitzer zum abgerechneten Zeitpunkt zu ermitteln( sollte ja im Fahrzeugbrief)stehen und ihn fragen ob er es beim Verkauf angegeben hat,dann hätte man zumindest die Gewissheit das der Händler es Dir nicht gesagt hat :/
    Und um auf deine frage noch einzugehen,lass ein Gutachten machen das Dir den jetzigen Zustand bestätigt,dann kannst du im Falle eines anderen Schadens belegen das an der Stelle noch nicht's war :/

  • Danke für eure Antworten.
    Also mir gehts hauptsächlich wie es sich in einem neuen Schadensfall verhält, wenn z.B. die aus dem normalen Sichbereich erkennbare Dachfläche betroffen wird.

    Dazu habe ich vor kurzem einen Beitrag zu einem Eriba Sporting hier im Forum geschrieben, den ich hier gerne nochmal in leicht abgewandelter Form aufgreife.


    Besteht ein Hagelschaden und es kommt ein weiterer ausgedehnter hinzu wird die Differenz zwischen alten und neuen Schaden abgerechnet, da kommt es dann auch ein wenig auf das Gutachten zum ersten Schaden an. Beispiel: Wenn beim ersten Schaden ein Dachaustausch empfohlen/gefordert wurde, gäbe es dann bei weiteren Dellen im Dach keinen Ausgleich mehr. Ein vorher intaktes Bauteil, wie zum Beispiel eine Heki-Dachluke oder eine unbeschädigte Wand könnten aber weiterhin reguliert bzw. ersetzt werden. Wären beim ersten Mal die Beulen "gezählt" worden und der entsprechende Schaden hätte durch Smart-Repair behoben werden können, könnte es bei einem weiteren Schaden durchaus auch noch einen geringen Ausgleich für das Dachblech geben.


    Zu beachten ist noch, dass man bei einem Hagelschaden schnell in einen Bereich kommt, wo die ersten einen wirtschaftlichen Totalschaden sehen, auch wenn gebrauchte Wohnwagen aktuell preislich etwas höher gehandelt werden. Und wenn man einmal einen Totalschaden abgerechnet und nicht behoben hat, dann geht man beim zweiten Mal durchaus komplett leer aus, unabhängig von der nun größeren Beschädigung. So ist es ja auch @Neucamper_2017 (Beitrag 2) widerfahren. Hier kommt es aber immer auf den Einzelfall und die dazugehörige Prüfung an.

  • Könnt ihr mich kurz aufklären, was ist HIS ??
    Wir haben genau so einen Fall, wie der TE

  • Schwieriges Thema:
    Erste Frage: Warum hast du diese HIS abfrage erst knapp 3 Jahre nach Kauf gemacht, wenns dir so wichtig ist?
    Zivilrechtlich dürfte es in der Tat schwierig werden da noch was zu "holen".
    Strafrechtlich müsstest du ihm Absicht unterstellen, da er nach 263StGB vorsätzlich (absichtlich) handelt müsste


    Die Fahrlässigkeit des Händlers bei Ankauf des Wohnwagens nicht nach solchen Schäden gefragt zu haben, sie folglich nicht zu wissen und den Wagen so weiter verkauft zu haben wirst du nicht nach 263 StGB beklagen können.
    Ihm die erforderliche Absicht den Schaden gekannt zu haben um sich daran einen Vermögensvorteil zu verschaffen zu unterstellen wird dir nur gelingen wenn du entweder einen Ankaufvertrag des Vorbesitzers vorlegen oder den Vorbesitzer als Zeugen gewinnen kannst.
    Wenn das klappt, wird das Eis für den Händler sehr sehr dünn...
    Dann könntest du sogar vielleicht noch Schadenersatz rausholen. Verjährungsfrist bei Betrug dürften 3 Jahre sein, bin mir da gerad nicht ganz sicher.
    Allerdings könnte dann auch das Eis für den Vorbesitzer dünne werden, wenn er dem Händler den Schaden verschwiegen hat... (absichtlich Vermögensvorteil verschaffen...)


    (Achtung, das ist keine Rechtsberatung)

  • Könnt ihr mich kurz aufklären, was ist HIS ??
    Wir haben genau so einen Fall, wie der TE

    HIS steht für Hinweis- und Informationssystem und wird von den deutschen Versicherungen betrieben: https://www.informa-his.de/his-online


    Es können Informationen zu Personen, Fahrzeugen und Immobilien eingetragen werden. Das ganze soll Manipulationen und Versicherungsbetrug verhindern, z.B. Doppelabbrechnungen von Schäden, aber auch besonders auffällige Personen werden eingetragen.

  • Ich hab bei meiner Suche nach nem gebrauchten auch immer wieder mit dem Thema zu tun gehabt.
    Hier wird von Käufer, Verkäufer und Händler einfach fahrlässig gehandelt...
    Nach dem Motto weiß ich nicht, keine Ahnung, ein paar Dellen haben doch alle!
    Und das bei konkreten Nachfragen!!!


    Die Rechtssprechung ist dabei klar geregelt, Schäden in einem vierstelligem Bereich sind ohne Aufforderung selbständig zu erwähnen.
    Der Ankäufer, Händler, der sich sowas nicht schwarz auf weiß bestätigen lässt ist eigentlich ziemlich dumm. Denn wenn der Verkäufer ihm die Schadenfreiheit schriftlich zusichert, verkauft er das Teil auch so weiter und kann das auch noch belegen.
    Der schwarze Peter ist dann bei dem der ihn ursprünglich mal an den Händler verkauft hat.

  • HIS steht für Hinweis- und Informationssystem und wird von den deutschen Versicherungen betrieben: https://www.informa-his.de/his-online
    Es können Informationen zu Personen, Fahrzeugen und Immobilien eingetragen werden. Das ganze soll Manipulationen und Versicherungsbetrug verhindern, z.B. Doppelabbrechnungen von Schäden, aber auch besonders auffällige Personen werden eingetragen.

    Besten Dank, für die :ok Aufklärung

  • Ich hab bei meiner Suche nach nem gebrauchten auch immer wieder mit dem Thema zu tun gehabt.
    Hier wird von Käufer, Verkäufer und Händler einfach fahrlässig gehandelt...
    Nach dem Motto weiß ich nicht, keine Ahnung, ein paar Dellen haben doch alle!
    Und das bei konkreten Nachfragen!!!

    Nachfragen alleine reicht nicht. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich alle Zusicherungen schriftlich im Kaufvertrag bestätigen lassen. Nur dass schafft die Basis für ein rechtlich einigermaßen sicheres Vorgehen.



    Die Rechtssprechung ist dabei klar geregelt, Schäden in einem vierstelligem Bereich sind ohne Aufforderung selbständig zu erwähnen.

    Seit wann denn das? Ich kenne die ungefragte Offenbahrungspflicht nur bei Unfällen, aber nicht bei offensichtlichen Mängeln.



    Der schwarze Peter ist dann bei dem der ihn ursprünglich mal an den Händler verkauft hat.

    Steile These, denn der Käufer hat keinen Direktanspruch gegen den Vorvorbesitzer, weil es insoweit an einem Vertragsverhältnis fehlt.

    Denn wenn der Verkäufer ihm die Schadenfreiheit schriftlich zusichert, verkauft er das Teil auch so weiter und kann das auch noch belegen.

    Hilft ihm nur nicht, da all das was schriftlich zugesichert ist juristisch als zugesicherte Eigenschaft gilt.
    Darauf hat der Käufer einen durchsetzbaren Anspruch - auch dann, wenn der Veräufer von seinem Verkäufer getäuscht wurde.
    nur der arglistvorwurf und damit die Möglichkeit der Anfechtung würde bei dieem Konstrukt entfallen.


    Bei der Bewertung bitte die unterschiedlichen Rechtsverhältnisse bedenken und auch ein Blick auf die Fristen werfen.


    Berry

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