Überwintern des Caravans und Wohnmobils

  • ...Und auch noch superpreiswert, überdachter Stellplatz € 50,-- monatlich, offener Stellplatz € 40,-- monatlich...


    Da ist hier in der Region nicht mit Abstand dran zu denken.... mindestens x2, dann passt es halbwegs...

  • Aber die Straße ist doch umsonst...

    ,,umsonst“ ist nur eines…..auch auf der Straße stehen kostet irgendwann irgendwie mal den WW was.

  • Straßenrand würde ich beim Wohnwagen sowieso ausschließen, da Anhänger maximal 2 Wochen stehen dürfen….

    Bisher Wohnwagen von Hobby, Knaus, Fendt, LMC und noch mal Fendt..... seit Juli 21 ein Wohnwagen von Forster mit eigenem Antrieb

    :prost:

    Einmal editiert, zuletzt von Gaggel ()

  • Straßenrand würde ich beim Wohnwagen sowieso ausschließen, da Anhänger maximal 2 Wochen stehen dürfen….

    Dann rollst Du ihn nach 13Tagen einfach 10cm weiter vor oder zurück und alles ist im Lack…damit hast Du den Wagen bewegt. Darfst aber keine Stützen herunterkurbeln.


    Ich bin ja bei Euch, dass die Geschichte mit den Parkplätzen am Flughafen eine tolle Sache ist. Bei 50€ Gebühr wird es für diejenigen die ihr Fahrzeug schon jetzt an der Straße überwintern allerdings keine Überlegung sein.


    Zumindest bei den geizigeren Zeitgenossen…

  • Dann rollst Du ihn nach 13Tagen einfach 10cm weiter vor oder zurück und alles ist im Lack…damit hast Du den Wagen bewegt. Darfst aber keine Stützen herunterkurbeln.

    Bestimmt ein interessanter Zeitvertreib.

    Wenn ich mir ein Fahrzeug kaufe muss ich mir doch auch Gedanken darum machen wo der abgestellt wird, ein abstellen auf der Straße käme "für mich" da nicht mal als letzter Weg in Frage.

  • Zumindest hier macht das Ordnungsamt entweder Bilder von der Ventilstellung oder eine Markierung

    mit Kreide auf die Reifen, wenn die einen am Straßenrand abgestellten Hänger auf dem Kieker haben.

    Wenn der nicht offensichtlich an einer anderen Stelle steht, funzen die 10 cm vor und zurück nicht wirklich.

    Grüßle, Micha


    Kein Haar wächst so schnell, wie´s gespalten wird!







  • Bei uns werden die Ventilstellungen der Anhänger dokumentiert, vor und zurück reicht da nicht, der Hänger muss aller 2 Wochen definitiv woanders stehen, sonst kostet es....

    Achtung, meine Beiträge können durchaus Spuren von Ironie enthalten! 8o

  • Ich hatte bei uns diesbezüglich ein Telefonat mit unserem Ordnungsamt :)


    Wir waren gerade eben in Spanien (Im Bungalow) angekommen, da landete ein Zettel vom Ordnungsamt bei uns im Briefkasten, daß man uns nicht angetroffen hätte ....

    ... da der Schreiber des Zettels nie erreichbar war, verlief die Sache wie das Hornberger Schießen, aber immerhin bestätigte das Ordnungsamt meine Sicht der Dinge:


    1. 14 Tage sind zulässig, so ca. 3 Standen wir zu diesem Zeitpunkt bereits und es gab keine Dokumentation des Ventilstandes, also war das Ordnungsamt auch nicht davon ausgegangen, daß der Wohnwagen schon länger stehen oder noch länger bleiben würde ...


    2. Zum Zug verbunden (So steht er derzeit), darf er dort stehen, bis eines der einzelnen Fahrzeuge zur HU muß, also Mai 2023 ;)

    Zweitwagen macht's möglich :)


    Ich habe den Wohnwagen übrigens nicht aus Geiz auf der Straße stehen, sondern weil er neu ist und ich noch nicht ganz durch bin mit Steckdosen nachrüsten, verräumen, usw. und weil unser regulärer Stellplatz (Nur über einen Feldweg erreichbar) ohne Mover ein Grauen anzufahren ist.


    Ich gehe wohl davon aus, daß die Lady Violet auch nächstes Jahr vom ersten schönen Frühlingswochenende bis zum letzten schönen Herbstwochenende auf der Straße stehen wird:

    Wenn ich so ein Teil habe, dann will ich es auch nutzen. So wie sie jetzt steht, fliegen auch mal spontan am Donnerstag ein paar Getränke und zwei Tupperdosen - eine mit Grillfleisch und eine mit Aufschnitt rein - und wir können Freitag nach dem Feierabend (12 Uhr) losfahren.

    Damit wird auch die Standzeit immer wieder unterbrochen und das auch nicht durch Tricksereien, sondern durch aktive Nutzung.


    Übrigens wohne ich nicht gerade in Düsseldorf auf der Königsallee, es gibt also auch mit dem hier stehenden Wohnwagen keine akute Parkplatznot und viel Verkehr ist auch nicht.

    Am liebsten barfuß bis zum Hals ... also oben ohne und unten nix!

    Zugfahrzeug Audi A6 Avant quattro competition - 3.0l BiTDI - 230 kW/313 PS @ 3900 U/min - 650 Nm @ 1450 U/min
    Wohnwagen Dethleffs Nomad 490 EST
    Vorzelt Wigo Rolli Plus Panoramic + Sonnensegel
    Urlaube Alle Ziele in Google Maps    JC
  • Übrigens:


    Reines Vor- oder Zurückziehen oder auch "Um den Block fahren" reicht nicht aus. In der Regel wird das zwar schwierig nachzuweisen, aber in Einzelfällen wurde der Nachweis schon erbracht oder der Halter hat sich verplappert!


    Die Intention der 14-Tage-Regel ist die, daß der Parkraum "gerecht" verteilt und nicht durch Anhänger blockiert wird.

    Fragt sich allerdings, ob es wirklich gerecht ist, wenn ich für einen motorlosen Anhänger 67 EUR Steuer bezahle und nur 14 Tage parken darf, jemand anders aber 20 oder 40 EUR für seinen Kleinwagen oder mit 68 EUR für seinen Tesla S gerade mal einen Euro mehr als ich und darf immer dort parken ...


    Jedenfalls gilt vor diesem Hintergrund die Frist nur dann als unterbrochen, wenn der Anhänger zwischenzeitig bestimmungsgemäß verwendet wurde.

    Aus der entsprechenden Urteilsbegründung kann man ableiten, was als bestimmungsgemäß gelten dürfte:

    - Nutzung als Freizeitfahrzeug, also Besuch eines Camping- oder Stellplatzes


    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.10.1992 - 2 Ws (B) 553/92 OWiG


    Allerdings hat das Amtsgericht die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffend als Zuwiderhandlung gegen § 12 Abs. 3 StVO gewertet. Nach dieser Vorschrift dürfen Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug auf allen öffentlichen Verkehrsflächen - außer auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen - nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Der Betroffene hat dies jedoch getan. Er ist zwar am 28.12.1991 mit dem Anhänger ca. 20-30 Minuten durch die Stadt gefahren und hat ihn erst dann wieder auf dem ursprünglichen Platz geparkt. Dieses Umherfahren kann aber den Lauf der Zweiwochenfrist nicht unterbrechen. Nach der amtlichen Begründung (Vkbl. 1988, 219, 221) soll mit der Vorschrift des § 12 Abs. 3 b StVO dem „Überwintern“ von Wohnwagenanhängern und der Wegnahme von Parkraum entgegengewirkt werden. Daher genügt es nicht, daß der Parkplatz vorübergehend freigegeben wird und dem übrigen Verkehr vor erneuter Belegung zur Verfügung steht. Die Freigabe des Parkplatzes muß deshalb in einer Weise geschehen, daß im Fall der erneuten Belegung von einem neuen Parkvorgang gesprochen werden kann. Dies ist sicherlich dann der Fall, wenn der Wohnwagenanhänger für einen Ausflug mit bestimmungsgemäßer Nutzung, nämlich zum Wohnen, bewegt worden war (vergl. Hauser DAR 1990, 9, 11). Auch eine Fahrt zur Werkstatt dürfte geeignet sein, die Höchstparkfrist erneut in Lauf zu setzen. Hier diente die Fahrt allein der Umgehung der Vorschrift über die Höchstparkdauer, so daß die objektiven Voraussetzungen für eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO, 24 StVG gegeben sind.


    Ich interpretiere das so:

    - Nutzung als Wohnwagen

    - Werkstattbesuche

    und in Ableitung daraus

    - Wahrnehmung von HU- oder Gasprüfungs-Terminen

    - Reifendruckkontrolle

    - Besuch einer Waschanlage


    Also irgendetwas, das über reines Austricksen der 14-Tages-Frist hinaus geht.

    Am liebsten barfuß bis zum Hals ... also oben ohne und unten nix!

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  • Man muss mir dann aber auch nachweisen, dass ich den Wagen eben NICHT bewegt habe.


    Wenn die Ventile anders stehen (sollten sie aufgezeichnet werden), könnte ich mir vorstellen, dass das auch schwer sein wird…


    Wie war das? Im Zweifel für den Angeklagten..?


    Ich seh die ganzen abgedeckten Wägen an der A95 München Richtung Starnberg und wunder mich immer nur, dass es scheinbar problemlos funktioniert.


    Auch bei mir in der Siedlung stehen mindestens 2Hobby auf dem Wendehammer… kurz vor den üblichen Ferien bis zu fünf Wägen…wäre mir mein Wagen nicht so am Herzen gelegen, würde ich den auch dazu stellen. Für die gesparten 500€ lässt sich gut urlauben. Die Besitzer zeigen mir wahrscheinlich eine lange Nase…

  • Dann rollst Du ihn nach 13Tagen einfach 10cm weiter vor oder zurück und alles ist im Lack…damit hast Du den Wagen bewegt. Darfst aber keine Stützen herunterkurbeln.


    Ich bin ja bei Euch, dass die Geschichte mit den Parkplätzen am Flughafen eine tolle Sache ist. Bei 50€ Gebühr wird es für diejenigen die ihr Fahrzeug schon jetzt an der Straße überwintern allerdings keine Überlegung sein.


    Zumindest bei den geizigeren Zeitgenossen…

    Was denn nun - hüh oder hot bei dir.

    Straße stehen lassen die ganze Zeit und das umsonst oder aber sicheren Abstellplatz und dafür bezahlen.

    Ich bin für sicheren Abstellplatz. Halle ist ideal aber ein Schauer oder Carport abseits der Straße machts auch. Abgeschlossen und umzäunt. Ist zwar immer noch keine 100%ige Sicherheit aber die Variante - Parkplätze und -buchten dauerhaft mit einem caravan oder WoMo ( am besten noch mit Saisonkennzeichen ) zu blockieren, das finde ich schon stark. Wer sich einen caravan oder WoMo leisten kann, der sollte auch die € aufwenden ihn sicher und ordentlich abstellen zu können ohne das Unmut aufkommt. Aber die € versuchen auch einige wieder zu sparen.

    Meine Meinung.

    LG andreas

    manchmal ist es besser nix zu sagen anstelle sich zu äußern und dann wieder nur von einigen einen Shitstorm zu bekommen.

    Man(n) zieht sich zurück und denkt sich seinen Teil :bla:  :dance:

    :w

  • Warum kann mal nicht einfach akzeptiert werden, was Gesetz ist?

    Warum ist nicht einzusehen, daß mein Freizeitmobil dort geparkt werden soll,

    wo es nicht die Parkplätze versperrt, welche die Nachbarn eher benötigen?

    Vom Parken auf der Straße, wo dieser Parkraum nicht benötigt wird, rede ich nicht.


    Wer sich so ein Freizeitmobil zulegt, muß sich halt auch Gedanken machen,

    wo er es parkt, während er seine Freizeit nicht damit/darinnen verbringt,

    die Gesetze waren vorher schon da und die Nachbarn auch.


    Mich persönlich ermüden solche Diskussionen, wo es darum geht,

    möglichst schlau sich sein persönliches Schlupfloch zu suchen

    und dabei noch jeder Paragraf bis zum Erbrechen auf seine Dehnbarkeit herhalten muss.


    Wer sich es nicht leisten kann, sein Hobby oder seine Urlaubsform

    in aller Gänze zu finanzieren, muß sich nach Alternativen umsehen - fertig.

    :w von Rüdiger aus dem Bayerischen Nizza
    | Nichts zu wissen versetzt einen noch nicht in die Lage die richtigen Fragen zu stellen. |

    Wer zu wenig Fehler macht, hat zu wenig ausprobiert.

    Zu viel Nachdenken ist wie Schaukeln.

    Man ist zwar beschäftigt, kommt aber kein Stück weiter.


  • ABurger


    Volle Zustimmung!


    Hinzu kommt noch, daß wohl die Meisten ihren Wohni mit Herzblut durch Einbauten personifiziert

    und nicht selten zum Einzelstück verwandelt haben. Der ideelle Wert dürfte nicht unerheblich sein.

    Sowas ungeschützt gegen Vandalismus , Einbruch und Crash längere Zeit am Straßenrand stehen

    zu lassen, dürfte bei jedem eingefleischten Wohnizieher kalte Schauer den Rücken runterjagen.

    Grüßle, Micha


    Kein Haar wächst so schnell, wie´s gespalten wird!







  • Bei uns in der Siedlung wohnt einer der hat ganzjährig seinen WW auf der Straße stehen - 2m vor dem Küchenfenster der Nachbarn. Der hat sich in der Anfangszeit mehrmals beim Ordnungsamt beschwert und immer nur zur Antwort bekommen das die nichts machen können - der WW würde regelmäßig bewegt werden (50cm vor und zurück alle 2 Wochen).

  • Den Wohnwagen ständig auf der Straße stehen zu haben wäre für mich unvorstellbar. Wer es macht und niemandem stört, auch gut. Aber ständig bei mir vor dem Fenster, da wäre ich auch sauer.

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