Nur kurz noch die Info um das Thema meinerseits abzuschließen.
Ich habe mich nicht geirrt.
Hiesige Autobahnauffahrt ist diese nach dem Fahrbahnteiler und dem Autobahnbeginn auf 60km/h begrenzt. Eine Aufhebung findet nicht statt.
Die Hauptfahrbahn sticht kurz darauf in einen Tunnel der üblicherweise auf 100km/h beschränkt ist. Am Ende des Tunnels werden dann alle Streckenverbote aufgehoben.
Nach Ausführung des OLG Hamm dürfte der Auffahrende
A nicht beschleunigen, er müsste also mit 60km/h in den schnelleren Durchgangsverkehr einfädeln und
B diesen Tunnel bis zur ersten Schilderbrücke ebenfalls nur mit 60km/h durchfahren.
Die tobenden Lkw Fahrer kann man sich vermutlich bildlich vorstellen.
Im weiteren Verlauf gibt es noch zwei Nebenfahbahnen. Auch diese sind geschwindigkeitsbeschränkt. Es folgt aber keine Aufhebung.
"Man müsste also schlimmstenfalls nach dem Wechsel auf die Hauptfahbahn mit 100km/h bis Elten bzw Passau weitergondeln"
Man sieht also selbst vermeintlich gute Quellen können an der Realität scheitern.
Meist liegt das daran, dass man nicht das gesamte Urteil und die Hintergründe kennt, sondern nur daraus abgeleitete Grundsätze oder Interpretatioen liest.
(Oder das Richter leider zu oft Urteile und nicht Recht sprechen und wir ein Selbstverschärfungsproblem haben
aber das ist ein anderes Thema)
Mein OLG Hamm (Beschluss vom 05.07.2001 - 2 Ss OWi 524/01) hat im gleichen Urteil übrigens anders entschieden: :)
Zwar verlangt der für Verkehrszeichen geltende Sichtbarkeitsgrundsatz die Wiederholung aller Streckenvorschriftszeichen
hinter jeder Kreuzung oder Einmündung auf der Straßenseite, für die das Gebot oder Verbot besteht; dies gilt jedoch nur für den Einbiegevorgang.