Gesetzliche Bestimmung Seitenbeleuchtung

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  • Also - nichts genaues weiss manchmal keiner, weil sich ja auch keiner angreifbar machen will.

    Jepp, und hier liegt der Hase im Pfeffer.


    Beispiel:

    Wir haben bei uns im Konzern eine Riesen-Rechtsabteilung, bis hin zu einem CJO (Chief-Justice-Operator). Alles hochbezahlte und bestens ausgebildete Fachleute.

    Ich habe nun gerade einen Fall auf dem Tisch, bei dem es um die Rückforderung von fast 2 Mio. Euro geht.

    Sachlage klar aufgearbeitet, in unzähligen Meetings allen erläutert, entsprechend dicke "Beweisakte" erstellt.

    Nun geht es darum, nach außen zu kommunizieren (Haftbarhaltung usw.).

    Und was passiert?

    Man gibt das ganze an eine externe, riesengroße Anwaltskanzlei, die auch wieder Unsummen kosten wird.

    Weil wenn man im Ergebnis unterliegen sollte, dann ist ja die externe Kanzlei schuld und nicht unsere hochbegabte Rechtabteilung.....

    Krank.....

  • die Mopped-Reifen

    wurde da nicht mal das mit der Markenbindung aufgehoben und es reicht mittlerweile eine Herstellerfreigabe?


    Wie auch immer, hier ist der Gesetzgeber gefragt, eindeutige Vorschriften zu erlassen.

    ich frage das mal bei unserer Hotline an

    immerhin bemühte er sich um mehr Informationen

  • Leider ist das so nicht richtig.

    Es gilt der Tag der ersten Zulassung.

    Du kannst nicht einfach ein Fahrzeug jahrelang in die Garage stellen und dann mal erst zulassen. Mit Pech gelten dann eben neue Regeln. Steht eindeutig in den Verordnungen.

    Viele Spaß mit dem Prüfer bei der Diskussion dann.

    Und hier ist nun mal die erste Zulassung 2008. Wer da wie welche Fehler in der Vergangenheit gemacht hat, kann der Prüfer ja nicht ändern.

  • Die bunte Regierung macht es doch mit den externen Beratern auch so! Wenn ich einen Blöden finden würde, dann könnte ich meine Hausmeisterleistungen auch outsourcen :dance: . Handwerker sind aber leider rar, gegenüber Sesselfurzern....


    Gruß von Torsten


    Ist jetzt aber auch weg vom Thema Seitenleuchten 8| .

    Wie immer, jeder wie er mag, es handelt sich um meine ganz persönliche Meinung.


    Gruß von Torsten

  • Oder du hast so ein “ Glück “ wie ich mit meinem Motorrad. Ein etwas älteres aus Italien mit italienischer Erstzulassung. BJ 1977, und das 236 produziert Modell. Bei der deutschen Erstzulassung hat man einen Zahldreher gemacht, aus 1978 wurde 1987. Das ist leider nicht mehr nachvollziehbar da 1996 in Gummersbach gemacht. Dort gibt es keine Unterlagen mehr und die Person die das damals nach Deutschland geholt hat ist leider verstorben. Aussage Straßenverkehrsamt Leverkusen das könnte ja 10Jahre im Laden gestanden haben. Bei mir sind aber die Lautstärken von 1977 eingetragen.


    Also Mal eben das Zulassungsjahr ändern das wird sportlich.


    Ich habe noch eine Briefkopie von einem gleichen Modell aber 50 St. später das hat eine Zulassung von 1977.

  • Ich muss mich revidieren..... zum Thema Gültigkeit einer EG-Typgenehmigung....


    Asche auf mein Haupt....


    Eine EG-Typgenehmigung hat tatsächlich eine begrenzte Gültigkeitsdauer, sofern der Hersteller keinen Nachtrag einreicht (also sie verlängern lässt).

    Das ist alles eine ziemlich verschwurbelte Formulierung im Gesetzestext, daher hier mal ein Link, der es etwas einfacher ausformuliert:

    Zulassung: EU-Typgenehmigung für Fahrzeuge


    Darin wird auch beschrieben, wann eine TG noch so erlöschen kann..... Ist doch ganz interessant, das Thema.....


    Ob nun von nicht vorhandenen SML eine Gefahr für Leib und Leben ausgeht sei mal dahingestellt.

    Aber tatsächlich kann das KBA eine TG einkassieren, wenn sicherheitsrelevante Bauteile nicht verbaut oder verändert wurden/werden.


    Wäre der Wohnwagen seit 1994 ununterbrochen zugelassen gewesen, bzw. als EZ 1994 vermerkt, wäre es dem Prüfer vermutlich nicht aufgefallen bzw. hätte er das Fehlen der SML nicht bemängelt. Denn nur dann kann sich der Halter auf Bestandsschutz berufen.

    Wenn man es ganz genau nimmt, hätte für diesen WoWa nun eine neue TG erstellt werden müssen.

    Was ein Quatsch......

  • **schnibbel***....Handwerker sind aber leider rar, gegenüber Sesselfurzern....


    Gruß von Torsten

    Ich möchte es nicht erleben, wenn hier jemand Hausmeistertätigkeiten als Arbeit für geistig minderbemittelte bezeichnen würde. :bla:


    Respekt bringe ich jeder Tätigkeit gegenüber zum Ausdruck, egal ob Reinigungskraft, Servicekräfte in der Gastronomie oder Hotels, meinen Kollegen in der Schweißerei und in der Montage, oder eben Hausmeister...


    Auch "Sesselfurzer" sind rar und arbeiten tatsächlich auch, was ja einige nicht glauben....Naja, was solls..... :S


    Um wieder zu der Seitenbeleuchtung zurückzukommen:

    Die Seitenbeleuchtung ist nicht immer die hellste Lampe am Wohnwagen..... :saint:

    Wer ander'n eine Bratwurst brät, hat meist ein Bratwurstbratgerät!!!

  • Erstmal schön das es mit DEKRA geklappt hat.


    Ein Tipp aber noch, beim Kraftfahrt-Bundesamt KBA eine Anfrage machen und den Fall sachlich schildern.


    Ich hatte mal Probleme mit der HU, da der Prüfer meinte "die Felgen müssen eingetragen werden" obwohl die ABE (nicht zu verwechseln mit dem Anhang) von der Eintragung befreit war.


    Jedenfalls hatte ich dann die Bestätigung vom KBA dabei und anschließend hat sich der Prüfer dafür bedankt. Er meinte ca die Hälfte in seiner Gruppe wussten nicht, dass im Anhang "Eintragung" stehen kann und in der ABE ein Eintrag zur Befreiung von der Eintragung.


    Sind auch nur Menschen ;)

  • Eine ABE sagt aus, dass ein Bauteil nicht eingetragen werden muss.

    Daher heißt sie auch ABE "Allgemeine Betriebserlaubnis".

    Sind die in der ABE genannten Vorgaben und Auflagen erfüllt, müssen diese Bauteile nicht eingetragen werden.

    Die ABE muss im Fahrzeug mitgeführt werden.

    Ich habe noch keine ABE gesehen, bei der irgendwo vermerkt war, dass das Bauteil eingetragen werden muss.

    Dann wäre es ja auch keine ABE mehr, sondern ein schnödes Teilegutachten.


    :/

  • Hier der erste Brief wie versprochen.

    Ich würde mit diesen ganzen Unterlagen zur Zulassungsstelle und die Fahrzeugpapiere (und den Datensatz beim KBA) entsprechend ändern lassen.

    Typgenehmigung eindeutig aus 02-1994 und Erstzulassung offenbar 03-1995.

    Ich sehe das so, dass der WoWa auch erst im März 95 ausgeliefert wurde (und nicht 1 Jahr irgendwo herumstand).

    Dem allerdings widerspricht die 10.Stelle der FIN. Die gibt das tatsächliche Baujahr an.

    Hier steht ein "R" und bedeutet: 1994.

    Der Wagen kann also im Dezember 94 gebaut und an den Händler ausgeliefert worden sein und ist z.B. erst im März 95 verkauft worden.


    Daher resümiere ich: die TG gilt für das Fahrzeug, HU auch ohne SML.

  • Der Wohnwagen war mit diesem alten Brief niemals zugelassen. Die Erstzulassung in 2008 muss demnach richtig sein.

    Auf dem ersten Bild steht beim "Tag der ersten Zulassung" nichts drin, dieses Datum wurde damals mit einem Stempel eingetragen!

    Auf dem zweiten Bild steht das Datum der TG (16.2.1994). Das Datum aus 1995 ist das Datum an dem der Brief durch Bürstner ausgestellt wurde womit bestätigt wird, dass das Fahrzeug der TG aus 1994 entspricht.

  • Das würde aber bedeuten, dass der Wohnwagen von 1995 bis 2008 irgendwo als Standwohnwagen auf einem Platz gestanden hat und vor dem 12.2.2008 niemals für den Strassenverkehr zugelassen war.

    Gruß Jürgen

    Freiheit ist der Zwang sich zu entscheiden und Idealismus ist schön, aber Realismus ist oft praktikabler


  • Der Aufwand für die Nachrüstung von 4 SML ist doch gar nicht so groß, daß ließe sich doch für die nächste TÜV Prüfung machen. Dann gäbe es keine unnötigen Diskussion mehr. Wenn SML ab bestimmter EZ vorgeschrieben sind, dann interessiert das BJ eigentlich nicht mehr, sondern die erste Zulassung, die hier ja wohl später war. Gruß Peter ;camper=

  • Der Wohnwagen war mit diesem alten Brief niemals zugelassen

    so sieht es aus oder ist auf der Rückseite noch etwas eingetragen?

    Das würde aber bedeuten, dass der Wohnwagen von 1995 bis 2008 irgendwo als Standwohnwagen auf einem Platz gestanden hat und vor dem 12.2.2008 niemals für den Strassenverkehr zugelassen war.

    das ist wahrscheinlich die Erklärung.


    Man hat dem Anschein nach einen Wohnwagen aus 1994 mit EZ 2008 :w

  • so sieht es aus oder ist auf der Rückseite noch etwas eingetragen?

    das ist wahrscheinlich die Erklärung.


    Man hat dem Anschein nach einen Wohnwagen aus 1994 mit EZ 2008 :w

    Dann fehlt aber immer noch das gestempelte Datum der Erstzulassung im alten Schein in Zeile 32 ( wie bereits schon angemerkt).

    Wenn der Wohnwagen tatsächlich erst 2008 erstmals zugelassen wurde, dann haben die bisherigen Prüfer es falsch gemacht und nur der vorletzte , der keine TÜV Plakette erteilt hat, hat es richtig gemacht.

    Massgebend ist allein das Datum der Erstzulassung, das muss irgendwie festgestellt werden, notfalls über die Zulassungsstelle, die sollten die Historie abfragen können.

    Gruß Jürgen

    Freiheit ist der Zwang sich zu entscheiden und Idealismus ist schön, aber Realismus ist oft praktikabler


  • Dann fehlt aber immer noch das gestempelte Datum der Erstzulassung im alten Schein in Zeile 32 ( wie bereits schon angemerkt).

    Da wird vermutlich bei Erstzulassung auf die neuen Unterlagen aus Teil I und II umgestellt worden sein. Deswegen wurde da auch nichts eingetragen und der Brief ungültig gestempelt.


  • Oha, da solltest Du besser die ABE und ggf. den jeweiligen Anhang genauer lesen.


    Anbei mal ein Beispiel mit der Auflage A01. Es gibt auch andere Auflagen wie zb in etwa *wenn eine Rad Reifen Kombination verwendet wird, die nicht in den Zulassungspapieren vermerkt sind, dann sind diese zu berichtigen. Es sei denn die ABE ist von einer Berichtigung befreit* (frei Gedächtnis).


    Also bei einer ABE ist es keine Seltenheit, dass eine Vorführung, Abnahme, Eintragung in den Auflagen steht.


    Hier ganz gut beschrieben: https://www.bussgeldkatalog.org/abe-teilegutachten/

    Zitat

    Die DEKRA verweist darauf, dass eine ABE zur Änderungsabnahme führen kann. Das Teilegutachten hingegen macht die Abnahme des Aus- bzw. Einbaus zwingend notwendig.


    Greetings

  • Um scheppe Schuhe zu vermeiden ist es ratsam, eine ABE mit samt den dazugehörigen Anmerkungen zu lesen, wenn man dies tut, weiss man auch was man alles machen muss.

    Gruß Jürgen

    Freiheit ist der Zwang sich zu entscheiden und Idealismus ist schön, aber Realismus ist oft praktikabler


  • Wenn der Wohnwagen vor 2008 schonmal zugelassen war, müsste auf der anderen Seite des ungültigen(alten) Kraftfahrzeugsbriefs eine Eintragung zu einem Halter mit Name und Anschrift vorhanden sein! Ist dort keine Eintragung, dannn war der WW vor 2008 noch nie zugelassen.

    Gruß Jürgen

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