2003/97/EG
Alles anzeigenGuggt Euch doch einfach mal den Anhang zur StVZO an. Steht doch extra drin
Da wird unter Verweis auf § 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 auf die geltende Richtlinie 2003/97/EG verwiesen.
Und da ist ganz genau beschrieben, wie weit die Sicht eines Fahrers bei welchem Fahrzeug nach vorne, zur Seite und nach hinten gehen muss.
Sogar mit Zeichnung und Maßangaben.
Garfield
(der sich immer wieder wundert, wie Gesetzestexte gelesen werden)
Da gibt es noch ein Problem. Es handelt sich um eine Richtlinie, nicht um ein Gesetz. Es fehlt noch an dem sogenannten "Transformationsakt". Auch Richtlinien können aber gewisse Rechtswirkungen haben.
Zum Thema:
http://www.jurablogs.com/de/au…en-auf-das-deutsche-recht
Von "muss" kann nach aktuellem Sachstand in Deutschland keine Rede sein. Die EU möchte vorliegend gern reformieren im Sinne neuer, besserer Sicherheitstechnik.
EDIT:
Wenn man § 56 StVZO genau durchliest, dann erkennt man eine sogenannte "Öffnungsklausel" und zwar in in Absatz 2 Nr. 1 "andere Einrichtungen für indirekte Sicht".
Hier würde ich annehmen, dass ein Kamerasystem genau hierunter fallen kann.
Aber... weiter ist in Nr. 3 zu lesen: "diese Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den
im Anhang zu dieser Vorschrift oder im Anhang zu den Nummern 1 und 2
genannten Bestimmungen entsprechen."
Die Kamera müsste also bauartzugelassen sein. Hieran dürfte es momentan wohl scheitern.
Diese Formulierung:
"Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind" bezieht sich m.E. nur auf Einrichtungen, die für das Fahrzeug (also das Zugfahrzeug) vorgeschrieben sind. Dies sagt nichts über Gespanne aus.
Fazit:
1. Soweit eine Rückfahrkamera keine Bauartzulassung besitzt, ersetzt sie keinen Zusatzspiegel.
2. Soweit die EU Rückfahrkameras als moderne technische Einrichtungen einführen möchte, so müsste die Richtinie in Deutschland transformiert werden und die Kamerasystemhersteller müssten sich um eine Bauartzulassung kümmern.
3. Meine persönliche Meinung
Andreas
*** Wie immer keine Rechtsberatung im Einzelfall. Dieser Beitrag dient der Information der Forenmitglieder im Sinne auch der Rechtsfortbildung ***