Hallo,
also, wenn der WW tatsächlich Bj. 2015 ist, dann kann er max. 8 Monate und 21 Tage alt sein.
Damit ist der Schaden kein Garantieschaden, sondern fällt unter die Gewährleistung nach BGB §§ 433 ff.
Der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung ist gravierend, denn eine Garantie- Zusage des Herstellers ist eine freiwillige Leistung, welche durch Garantie- Bestimmungen beliebig eingeschränkt werden kann. So kann auch dem Käufer ein Mitverschulden zugerechnet werden.
Gewährleistung ist ein Rechtsgut, d.h., dem Verkäufer steht es nicht zu, auf den Hersteller oder auf eine Mitschuld des Käufers ( sofern nicht fahrlässig entgegen der Gebrauchsanweisung gehandelt) zu verweisen. Er steht in der Pflicht zur Beseitigung des Sachmangels. Der Käufer hat einen gesetzlich definierten Nacherfüllungsanspruch. Dies kann auf zwei Wegen erreicht werden. Zum Einen kann eine Reparatur ( Nachbesserung) erfolgen. Zum Anderen kann die Ware " umgetauscht" werden, sprich, eine Ersatzstellung.
Ich nehme einmal an, Du hast den WW als Privatperson, also nicht gewerblich, z.B. als Unternehmer oder für ein Unternehmen, erworben.
Dann gilt ganz klar: Du entscheidest: Reparatur- oder anderer WW. Deine Ansage!
Ist die Reparatur innerhalb eines angemessenen Zeitraumes ( 14 Tage bis zum Urlaub sollten für einen Fenstertausch als ausreichend zu erachten sein) nicht möglich - und ist der Mangel nicht unerheblich, ( bedeutet also hier konkret: der Mangel ist erheblich, denn er mindert den Gebrauchswert des WW und es besteht durchaus die Möglichkeit der erheblichen Verschlechterung des WW, allein durch das Bestehen des Mangels) so gilt eine Nachbesserung als gescheitert und der Verkäufer hat einen mangelfreien WW durch Ersatz zu übergeben.
Es kann Dir sowas von egal sein, ob der Hersteller im Dauerurlaub oder im Dauerschlaf sich befindet. Ist nicht Dein issue.
Bitte lass Dich also nicht vom Händler auf den Hersteller verweisen. Mit dem Hersteller hast Du keinen ( Kauf-) Vertrag geschlossen. Dein Ansprechpartner ist allein der Verkäufer. Er haftet für eine mangelbehaftete Ware.
Bei Gebrauchtware zum Minipreis, gegenüber Neuwert, ist es manchmal eine Ermessensfrage, ob ein Leistungsverweigerungsanrecht des Verkäufers anzunehmen ist und Wandlung eintritt. Bei einem 8 Monate altem WW reden wir nicht von Möglichkeiten, sondern ganz sauber von der Verpflichtung des Verkäufers zur Übergabe einer von Sachmängeln freien Ware. Punkt!
Stell Dich auf Deine Hinterachse und mach sachgerechten Druck!
Und noch etwas: Wenn Du freundlich[Blockierte Grafik: http://www.wohnwagen-forum.de/wcf/images/smilies/wall.gif] bist, klebst Du die betr. Fehlstellen sorgfältig ab- und ich als Hersteller nutze diese Steilvorlage dann prompt und behaupte: " Tja, das Klebeband hat ddie Fenster zerstört, dafür hafte ich nicht. Denn dort, wo nicht abgeklebt wurde, sind die Teile ja noch intakt!".[Blockierte Grafik: http://www.wohnwagen-forum.de/wcf/images/smilies/diablotin.gif] Dann beweise bitte mal einem Richter, dass der Schaden zuvor bestand, dass Du den Schaden nur minimieren wolltest und dass das Klebeband keinen Einfluss auf das nun vorliegende Schadensbild hat. Bilder sind manipulierbar, Zeugen gelten als " weiche Beweise" und den einzig harten Beweis, den eigentlichen Mangel, hast Du durch Abkleben dann selber zerstört. Ich, als Hersteller behaupte: Du hast mit Klebestreifen " eingebildete Kunst" betrieben. Ist dann allein Dein Problem, wenn Du dabei die Scheiben zerstörst. Nun kannst Du ganze Heerschaaren von Gutachtern beschäftigen und- hast am Ende noch immer einen mangelbehafteten WW. Also, machs richtig! Viel Erfolg!
Dies ist keine Rechtsberatung, sondern allein ein private Meinung zum BGB!