Hallo,
da hat erst einmal keine Zulassungsstelle Mist gebaut. Der wahrscheinliche Fehler ist wohl, dass der Vorbesitzer Euch die 100 km/h-Zulassung das seinerzeitigen Gespanns nicht mitgegeben hat.
Zur Erklärung:
Bis 2005 war es so, dass der Sachverständige (z. B. der TÜV) auf einem Blatt ein Gutachten erstellt hat, dass die Kombination aus einem bestimmten Zugfahrzeug und einem bestimmten Anhänger die Voraussetzungen für eine 100 km/h-Zulassung durch die örtliche Zulassungsstelle erfüllt. Die örtliche Zulassungsstelle hat dann auf diesem Gutachten einen entsprechenden Teil ausgefüllt und gesiegelt, was dann die amtliche 100 km/h-Zulassung für das Gespann darstellte. In diesem Rahmen wurde eine kleine 100-Plakette für das Zugfahrzeug und eine große gesiegelte 100-Plakette für den Anhänger ausgegeben.
Ende 2005 hat sich die Verordnung dahingehend geändert, dass keine feste Bindung an ein Zugfahrzeug mehr erforderlich war. Die bisherigen 100 km-h Zulassungen für feste Fahrzeugkombinationen behielten aber als Nachweis der 100 km/h-Zulassung des Anhängers Gültigkeit. Diese konnte dann auch von der Zulassungsstelle in die Papiere des Anhängers eingetragen werden, ohne dass es eines neuen Gutachtens bedurft hätte.
Der Vorbesitzer konnte auf Basis des alten Dokuments die 100 km/h-Zulassung auch mit anderen passenden Zugfahrzeugen weiter nutzen. Er hätte Euch dieses Dokument beim Verkauf aushändigen sollen und ihr hättet es dann bei der Ummeldung in die Fahrzeugpapiere eintragen lassen können.
Wenn aktuell weder der Eintrag in den Fahrzeugpapieren noch das ursprüngliche Zulassungsdokument vorhanden ist, gibt es nur noch die Möglichkeit, bei der Zulassungsstelle, die das Siegel auf dem 100er Schild geklebt hat, nachzufragen, ob die alte 100 km/h-Zulassung für das ehemalige Gespann noch in den Unterlagen vorhanden ist. Ich hatte im Bekanntenkreis mehrere solcher Fälle, in denen die Zulassungsstelle es dann aufgrund ihrer Archivunterlagen in die Zulassungsbescheinigung übertragen hat.
Aber Achtung:
Die Gültigkeit der alten 100 km/h-Zulassung ist statisch an die seinerzeitige Gesetzeslage gebunden, d. h. in der Regel hat sie nur den Faktor 0,8 unabhängig von einer ASK oder einem Anhänger-ESP. Etwas anderes kann die Zulassungsstelle nicht auf dieser Basis in die ZB eintragen. Es gab nur ganz wenige "alte" Zulassungen für Gespannkombinationen die schon den "neuen" Faktor 1,0 als Grundlage hatten. Diese wurden im Rahmen eines Vorgriffs auf die 3. Änderung im Herbst 2005 erteilt.
Im schlimmsten Fall musst man halt noch einmal den Weg über TÜV und Zulassungsstelle gehen.
Gruß Rainer