Beiträge von Dortmunder

    Was ist das FS in dem berichtet wurde?

    Und sind die Berichterstatter ähnlich zur Differenzierung befähigt wie viele hier?

    Irgendwann nach 2019 wurde in einem Bericht im FS darauf hingewiesen, dass Gespannfahrer in Austria, der Schweiz und den Beneluxländern wegen Verstößen, die hier bei uns nicht geahndet werden, zur Kasse gebeten wurden. Und das zum Teil in nicht unerheblichen Ausmaß.


    Dabei wurde neben anderen eben auch die Stützlastanrechnung als einer der Punkte erwähnt.

    Die Rechtsquelle für Österreich habe ich schon mehrfach in diesem Forum zitiert.

    Die EU Verordnung ist von 2012.

    Bist Du Dir sicher, dass EU Verordnungen aus 2012 schon zwingendes Recht wurden?

    Ich kann es von hieraus nicht prüfen, denn ich habe privat keinen Zugriff auf die Rechtsdatenbanken, müsste dafür in mein früheres Büro.


    Nachdem was mir google auswirft und was sich auch mit meinem begrenzten Erinnerungsvermögen deckt, gibt es erst seit 2016 die Pflicht zur Einfügung in nationales Recht innert der in der Verordnung festgelegten Zeitspanne.

    Also ist die Aussage, dass ein WoWa mit einer zGM von 1.700 kg an einem Zugwagen, der eine zulässige Anhängelast von 1.600 kg und eine zulässige Stützlast von 75 kg hat, tatsächlich 1.675 kg unter Einhaltung der o.a. Stützlast wiegen darf, falsch?

    Du hast oben und zuvor mehrfach geschrieben, dass die Stützlast innert der gesamten EU gilt.

    Die Aussage ist falsch.

    Welche EU Länder sind es denn, wo die Stützlast zur Anhängelast zugeschlagen wird?

    Ich weiß es nicht von allen und habe vor Monaten auch keine Gesamtübersicht gefunden und bin seit der Eintragung auch nicht mehr auf dem Laufenden,

    Sicher bin ich mir bei Austria, Schweiz und den Beneluxländern.

    Das gilt in der gesamten EU so.

    Eine falsche Aussage wird nicht dadurch richtig, dass man sie mehrfach wiederholt. Die zitierte Aussage ist nicht zutreffend.


    Es gibt mehrere EU Länder, die die Zurechnung der tatsächlichen Stützlast nicht akzeptieren. Für nicht EU Länder wie die Schweiz galt sie noch nie und ob sie für das EX EU-Land gilt ist mir nicht bekannt.

    Nur um auch in diesen Ländern auf der sicheren Seite zu sein, haben einige von uns die Papierauflastung eintragen lassen.

    Und genau das habe ich bei mittlerweile 4 Prüfstellen nicht hin bekommen.

    Du kannst nicht einfach zu einer Prüfstelle fahren, denn die meisten Prüfer dürfen das nicht.

    Es muss eine Prüstelle für Sonderabnahmen sein. Davon gibt es auch bei uns im Ruhrgebiet nicht besonders viele, verglichen mit der Anzahl der Stellen die eine HU vornehmen.

    Klaus,


    jetzt geht es bei Dir aber völlig durcheinander.


    Es gibt bundesweit eine gedultete Überschreitung der Achslast von max. 5 %

    und der Stützlast von 10 %.


    Das hat nichts mit irgendwelchen Eintragungen zu tun - gilt für jeden aber nur in der BRD.



    Es sei denn, mir kann jemand eine Prüfstelle nennen, wo im Feld F2 1700, bei 1600 Achslast eingetragen wird.

    kann ich, unter der Voraussetzung, dass alles andere wie Bremse und Zugvorrichtung auch darauf ausgelegt sind.


    Sogar mehrere, aber alle hier in NRW. Über die Landesgrenze hinaus hab ich nicht geguckt.


    Klaus (Konny) und einige andere waren in Oberhausen, ich hab dann rausgefunden, dass auch wir in Dortmund eine TÜV Prüfstelle für Sonderabnahmen haben.

    Und in einem der letzten anderen Chats wurde auch noch eine Stelle in der Nähe von Recklinghausen genannt. Hab ich mir aber nicht gemerkt, ich hab die Eintragung ja und die war mit unter 100 € in 2022 noch nichtmal teuer.


    Nach mir waren schon drei Freunde ebenfalls bei der Prüfstelle in der Oberste Willms Str. und haben sich die Bescheinigung abgeholt. Eine Terminabsprache über die Homepage ist erforderlich. damit der einzige zu dieser Abnahme berechtigte Prüfing. (Herr Meyer) auch vor Ort ist.


    Die "normalen" Prüfer dürfen diese Sonder-Abnahme nicht.

    1) Das Schloss ausbauen


    2) den Schließzylinder durch Inaugenscheinnahme prüfen, ob etwas gebrochen ist


    falls nein,


    3) die einzelnen Schließbleche herausziehen (Reihenfolge merken)


    4) den Zylinderrohling prüfen, ob er durch irgendetwas (z.b. ein nicht wohlgewogener Nachbar mit Sekundenkleber) verunreinigt ist.


    5) Rohling reinigen und fetten,

    Schließbleche reinigen und fetten

    6) wieder alles zusammenbauen und Schließprobe



    Sollte 3) bauartbedingt nicht möglich sein, etwas Oel in kleinem Blechtopf erhitzen und den kompletten Schließzylinder im heißen Oel baden.

    Aber Achtung, dies nur, wenn der S-Zylinder keine Plastikteile hat

    Es ist so wie Jarni1955 und Dortmunder schreiben…es ist so nirgends beschrieben!

    Das hab ich aber so nie geschrieben, im Gegenteil, es ist in der STVZO geregelt.


    Die hier zu Lande geduldete Überschreitung bei Stützlast und zGG ist nur in internen Papieren aber nicht in irgend einer Verordnung geregelt.

    Wollte erneut bei der Gelegenheit die Stützlast vom Wohnwagen im Schein und somit das zulässige Gesamtgewicht erhöhen lassen, wobei die Achslast bleibt. Keine Chance.

    Keine Chance weil....


    es der Prüfing. nicht darf


    oder


    weil die Voraussetzungen nicht gegeben sind


    oder


    aus welchem Grund?

    Ich habe das gelesen, aber nicht wirklich einen Punkt gefunden, welcher hier für Klarheit sorgen könnte. Ich bin/war zwar Techniker, aber solche Texte sind für mich ein Greuel

    Sind halt von Juristen verfasste Texte, Klaus, denen geht es nicht um gute Lesbarkeit sondern um unangreifbare Klarheit.


    Für Verwirrung sorgen aber auch die unterschiedlichen Begrifflichkeiten. (EU vis BRD).


    Der uns geläufige Begriff "zgG" findet sich in der EU-Verordnung nicht wieder.

    Dort ist es als Anhängelast definiert (Artikel 2 Ziffer 9) und so in nationales Recht, in die Straßenverkehrszulassungsverordnung übernommen worden.

    Und Dortmunder geht von einer vorhanden Papierzulastung aus.

    Nein Thorsten, den die Papierauflastung wirkt faktisch nur im Ausland.

    Hier in der BRD wird, wie hier und in den anderen Beiträgen zu dem Thema bereits erwähnt, die zulässige Gesamtmasse per se aus der Achslast und der Stützlast errechnet. Nachzulesen in der Zulassungsverordnung.


    Ich hätte mit meinem 1500 KG Anhänger auch weiter bedenkenlos hier mit den tatsächlichen 1540 KG - auch mal bei einem Fahrrad mehr 1565 KG herumfahren können.

    Aber auch ich fahre des öfteren Plätze in NL an, und deshalb war es zur Vermeidung von Diskussionen mit der Rennleitung sinnvoller, die 1600 KG eintragen zu lassen.


    Ich achte nur darauf, dass ich die Achslast je Rad von 750 KG nicht wesentlich überschreite und packe so (um), dass die Stützlast nicht weit weg ist von den zulässigen 80 KG.


    Lodda_001 meint das im Zusammenhang OHNE Papierauflastung. Dann ist Zul. Gesamtgewicht. = Achslast

    So hab ich ihn auch verstanden, und das ist bezogen auf die BRD eben falsch.

    Das ist nicht Korrekt. Wie oft noch?

    Vielleicht bis auch Du es kapierst.

    (Die Zulässige Achslast darf nicht Überschritten werden.)

    Hier wurde an keiner Stelle anderes behauptet.

    Die Achslast bringst Du hier neu ins Spiel.

    Aber diese Aussage von Dir ist sogar bedingt richtig. Bedingt, weil jede Seite für sich gewogen wird.

    Bei einer Papierauflastung (die nur fürs Ausland wichtig ist, denn bei uns ist der Abzug der Stützlast bereits in den Regelungen enthalten) bleibt die Achslast unverändert.


    Aber wir schreiben hier auch nicht zur Achslast sondern zum zulässigen Gesamtgewicht.

    Ich stimme da Lodda_001 zu.


    Wenn ein Anhänger eine zGG von 1500kg ausweist, dann betrifft das das Gesamtgewicht inkl. der Stützlast.

    Ein Blick in die deutschen Regelungen würde Dich vom Gegenteil überzeugen.

    In den anderen Beiträgen ist die Rechtsgrundlage genannt. Dort die Quelle heraussuchen.


    Konny und ich haben im letzten Jahr die Werte verändern lassen.

    Ich habe jetzt 1600KG zGG, vorher waren es 1500.

    Die Achslast von 750 KG je Seite (die 1500 die Lodda erwähnt sind insoweit auch falsch) blieb unverändert.


    Tatsächlich überladen darf ich aber nur um max 80 KG, da mein BMW nur 80 KG Stützlast hat und nur die tatsächliche Stützlast abzuziehen ist.

    Dabei ist es unerheblich, was von der Rennleitung gewogen wird.

    Das was ist egal, das wie hingegen nicht, denn die 3 Punkt Messung ist vorgeschrieben und wird auch, so ich es aus eigener Betrchtung auf der A2 wie auch im Fernsehen sehen konnte, eingehalten.


    Allgemein: in Deutschland gilt eine Stützlastüberschreitung von 10 % und eine Gesamtgewichtüberschreitung von 5 % nach einer Übereinkunft der Länderminister als unerheblich.

    Ein Gesetz oder eine Verordnung darüber ist mir aber nicht bekannt.

    Wiegt mein WW abgekuppelt mehr als 1500 kg ist das nicht zulässig.

    Doch, solange die Mehrlast nicht höher als die tatsächliche Stützlast ist.



    Kurze Frage muss man mit dem WW dahin oder langt es mit den Papieren?

    Man muss den WW vorführen, da bei einer Papierauflastung die Achse, die Bremsanlage und die Zugvorrichtung geprüft wird.

    Da hast du vollkommen Recht. Hat ein Wohnwagen ein zGG von 1600kg darf er abgekuppelt auch nur 1600kg wiegen. Dann darf beim Ankuppeln die Stützlast nicht einfach abgezogen und dem Zugfahrzeug zugeschlagen werden.

    Die Aussage ist falsch.


    Hier bei uns wird die tatsächliche Stützlast immer abgezogen


    Nur deshalb lasten ja einige (so wie ich) ihren WW im Wege der Papierauflastung auf.

    Das zGG ist der Höchstwert der zulässigen Masse des Anhängers und das zGG verteilt sich auf die Achse(n) und auf die Deichsel ?

    Als Frage?


    Das zulässige Gesamtgewicht ist der Wert, der in den Papieren steht.

    Das zGG hängt nicht nur von der Achse (zulässige Achslast (je Seite)) ab.

    Auch die Reifen, das Fahrgestell, die Bremse und bei einigen Anhängern der Aufbau beeinflussen den Wert.


    Was Klaus S weiter oben beschreibt, ist das tatsächliche Gewicht des Anhängers, wobei es zu beachten gilt, dass längst nicht alle Länder die tatsächliche (nicht die eingetragene) Stützlast dem Zugfahrzeug zurechnen.


    off T. Nur deshalb ist die Papierauflastung nötig.


    Dazu ein Beispiel: Mein WW hat eine 1500er Achse auch das Fahrgestell ist auf 1500 ausgelegt. Bremse und Reifen haben höhere Werte.

    Die AHK hat eine zulässige maximale Stützlast von 100 KG


    Ab Werk hat der Anhänger ein zGG von 1500 KG.

    Ohne Achse und Fahrgestell zu verändern, ist keine Gewichtserhöhung möglich.

    Fast keine, denn jetzt kommt die Papierauflastung ins Spiel.

    Da in Deutschland die tatsächliche Stützlast dem Zugfahrzeug zugerechnet wird, darf der Anhänger solo verwogen, 1500 KG plus tatsächlicher Stützlast wiegen.

    Im Wege der Papierauflastung können die Fahrzeugpapiere deshalb korrigiert werden, um auch im Ausland auf der sicheren Seite zu sein.


    Eingetragen wird dann der Wert aus altem zGG plus dem Maximalstützlastwert.

    In meinem Beispiel sind das dann 1600 KG (1500 altes zGG plus 100 KG Maxstützlast).


    Aber (musste ja kommen) der Wert der Achslast 1500 KG - zudem aufgeteilt auf 750 KG je Seite bleibt unverändert.

    Will sagen: selbst wenn ich den Anhänger jetzt mit mehr als 1500 KG belade, darf die Achse nicht mit mehr als 750 KG je Seite (wichtig!) belastet sein.


    Mein BMW hat eine zulässige Stützlast von 80 KG, die ich auch voll ausreize.

    Daraus folgt, dass der Anhänger solo gewogen maxmal 1580 KG (tatsächliches Gesamtgewicht) wiegen darf und die Gewichte so verteilt werden müssen, dass keine Seite des Anhängers auf der Achse mehr als 750 KG hat.

    Die Differenz zu den eingetragenen 1600 fällt hinten runter.

    Ich hab nun bei zig Prüfstellen angefragt. Persönlich, per e-Mail oder telefonisch. Die Antwort ist immer die gleiche.

    Trotz 1800 kg Achse (Knott DB18) ist die maximale Auflastung auf die Herstellerfreigabe (bei mir 1700kg) begrenzt. Ein Ingenieur von GTÜ sagte mir, das haben wir früher gemacht, aber wir dürfen es nicht mehr.

    Dann melde Dich doch bei einer der hier genannten an, die es machen.

    Zu erzählen, wer es alles nicht macht, hilft doch keinem weiter.

    Nein. Abgekuppelt darf Dein WoWa immer noch nur 1900 Kg wiegen. Nur wenn das zulässige Gesamtgewicht durch Achse 2 erhöht wurde darfst Du mehr haben.

    So ist die Aussage allerdings nicht korrekt.


    Zitat

    Also das heißt, dass Pos. 13 (100kg) und F.1 (1900kg) addiert werden und ich dann bei F.1 ein zulässiges Gesamtgewicht von 2000kg habe?

    Ja so ist es richtig.


    Doch der erste Blick täuscht. Da die zulässige Achslast nicht erhöht wurde, gilt für die Achslast weiterhin der ursprüngliche Wert.


    Viele lassen sich vom zulässigen Gesamtgewicht blenden, wobei dies aber eine eigentlich im Praxisbetrieb eher nicht entscheidende Größe ist.


    Wichtig ist die korrekte Einhaltung der Achslast incl. der Lastverteilung auf rechts und links und die tatsächliche Stützlast.