Trotz Auflastung am Limit

  • Steht hier, glaube ich, nicht zur Diskussion. Oder bin ich jetzt im falschen Thread?

    Ne, habe noch mal nachgelesen. Geht um einen einachsigen Wohnwagen.

    da sind wir doch schon lange weg von, oder kennst du einen einachsigen Wohnwagen mit 3,5T, und in dem oberen Beitrag steht klar drin 0 Stützlast mit zweiachs Anhänger

  • da sind wir doch schon lange weg von, oder kennst du einen einachsigen Wohnwagen mit 3,5T, und in dem oberen Beitrag steht klar drin 0 Stützlast mit zweiachs Anhänger

    Das macht dann auch Sinn. Für die meisten ist die Materie anscheinend eh schon schwierig genug. Da muss man das auch noch mit 3,5T Anhängern und 2 Achsen aufpeppen, wobei die Hälfte nicht den Unterschied zwischen Anhänger mit zwei Achsen und Tandemachse kennt.

    :0-0: Ab Juli 21 Knaus Südwind 540 UE 60y E. Zugfahrzeug VW Arteon TDI

  • Das macht dann auch Sinn. Für die meisten ist die Materie anscheinend eh schon schwierig genug. Da muss man das auch noch mit 3,5T Anhängern und 2 Achsen aufpeppen, wobei die Hälfte nicht den Unterschied zwischen Anhänger mit zwei Achsen und Tandemachse kennt.

    Manch einer muss halt Recht behalten, auch wenn er danebenliegt. :rolleyes:  :undweg:

    Gruß
    Franjo001


    Ne quid nimis!


    S212 350 CDI (01/11) mit Lade- und Dauerplus und daran Jeunesse 540E mit1.8 to zGM (04/00)


  • Lass es , Du hast Recht und ich ……

    Benenn doch einfach die Prüfstelle und den Prüfer, der das heute noch macht , dann bist Du der Größte hier.

    Tüv Oberhausen und Tüv Dortmund und eine Weitere Prüfstelle im Raum Recklinghausen. Genauere Daten dazu stehen im anderen Beitrag.

  • Meine Rechnung bleibt richtig, weil die Stützlast des Wowa dem PKW Zuladung "raubt". Ergo 6860 kg.

    Nein, denn Du machst einen Gedankenfehler.

  • Ich denke, es geht bei der hier erwähnten EU-VO um diese hier.

    Wer Lust hat, kann sich mal den Abs. 2 Nrn. 5 und 7 ansehen. Ist eigentlich nur verwirrend.

    Sehe ich auch so, danke. Beamtendeutsch ist nicht so meins. ;)

    mfg konny (Klaus)
    Auf Dauerreise, Leben im Wohni.

    Zur Zeit unterwegs.

  • Nein, denn Du machst einen Gedankenfehler.

    Warum? weil er nicht von einem Anhänger mit 2 Achsen und Drehschemel-Deichsel und 0 kg Stützlast ausgeht?


    Bei einem "normalen Wohnwagen" geht die Stützlast immer von der Zuladung des Zugwagens ab und wird trotzdem auch zum tatsächlichen Gewicht des Wohnwagens gezählt. Das eingetragene zGg wird kontrolliert, in dem man den solo WW auf die Waage stellt oder gewogene Stützlast zur Achslast addiert.


    Ein PKW mit der Zuladung von 500 kg hat beim Anhängen eines WW mit einer tatsächlichen Stützlast von 85 kg nur noch eine Zuladung von 415 kg.

    Der WW darf solo komplett auf der Wage nur maximal das Gewicht haben, was im Schein als zGg eingetragen ist.


    Mag sein, das technische Ingenieure im Rahmen einer Einzelabnahme zu der Einsicht kommen, dass Achse und Bremse nur mit einem Gewicht ohne Stützlast belastet werden (wie es im Fahrbetrieb ja auch erfolgt). Allerdings muss die Angabe der max. Stützlast ja nicht der tatsächlichen entsprechen. Und was ist mit einer WW Stützlast von 150 kg an einem Zugwagen mit 75 kg Stützlast. Um welchen Betrag wird da das zGG des Wohnwagens erhöht?

    :0-0: Ab Juli 21 Knaus Südwind 540 UE 60y E. Zugfahrzeug VW Arteon TDI

    Einmal editiert, zuletzt von Dandy77 ()

  • da sind wir doch schon lange weg von, oder kennst du einen einachsigen Wohnwagen mit 3,5T, und in dem oberen Beitrag steht klar drin 0 Stützlast mit zweiachs Anhänger

    Hier gibt's einen zu kaufen. guckst du

    mfg konny (Klaus)
    Auf Dauerreise, Leben im Wohni.

    Zur Zeit unterwegs.

  • Der WW darf solo komplett auf der Wage nur maximal das Gewicht haben, was im Schein als zGg eingetragen ist.

    Die aktuell auch noch gültige EU-Verordnung wurde weiter oben verlinkt. Sie widerlegt Deine steile These.

    Auch wenn juristische Texte (hier geht es nicht um Beamtendeutsch lieber Klaus) nicht jedermanns Sache sind, so sollten doch so einfache Aussagen wie die zur Zurechnung der Stützlast auf den PKW auch von einem Nichtjuristen verstanden werden.


    Da es aber auch genug Ordungshüter mit unzureichenden Rechtskenntnissen gibt, lassen sich findige Wohnwageneigentümer die maximal zulässige Stützlast als Papierauflastung eintragen.


    Das es weitere zu beachtende Parameter gibt wie z.B. die Achslast des WW, die Last je Fahrzeugseite aber auch das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs und dessen Hinterachslast steht außer Frage, hat aber mit dem hier angesprochenen Thema nicht direkt etwas zu tun.


    Es gibt einen weiteren Beitrag hier im Forum, der sich mit der Auflastung beschäftigt. In diesem sind die Zusammenhänge m.M.n wesentlich klarer herausgearbeitet.


    Hier abschließend nur ein Verständnisbeispiel anhand meines eigenen WW.

    Mein Knaus Südwind hat die 1500 KG Achse, das vorher eingetragene zGG betrug 1500 KG.

    Nach der Papierauflastung darf der WW jetzt bis max 1600 KG beladen werden, wenn ich ihn ziehe nur mit max 1580 KG.

  • Hier gibt's einen zu kaufen. guckst du

    Wenn ich diesen Link öffne sehe ich einen Tabbert mit Tandemachse ????

    Unser Gespann: Mercedes Vito Tourer Kompakt 111 CDI (1600 ccm, 114 PS, Frontantrieb) mit Hobby OnTour 490 SFf (1500 kg).

  • Für einen Drehschemelanhänger braucht man FSK 2/ CE. Ganz andere Hausnummer.

    Hallo Peter


    Die Aussage ist nicht korrekt!


    Mit der Einführung des EU-Führerscheins 1999 wurde die Einschränkung auf die Anzahl der Achsen bzw. auf den Achsabstand (im Beispiel hier der Drehschemel) aufgehoben.


    Man darf also mit dem BE oder alten 3er ein DS fahren, sofern dieser das zGg nicht übersteigt!


    Gruß Marcel

  • kurze Verständnisfrage: Für was steht die Abkürzung zzG?

    zulässiges z...? Gewicht

    Zuviel Z und zuwenig G= zGg :D ;)

    Sonnige Grüße sendet euch Ralf


    „Das Glück Deines Lebens hängt von der Beschaffenheit Deiner Gedanken ab.“ (Marc Aurel)

  • Man darf also mit dem BE oder alten 3er ein DS fahren, sofern dieser das zGg nicht übersteigt!

    Kann mein Beitrag in #154 nicht mehr ändern oder bearbeiten!


    Hier noch zur Berichtigung: ……sofern dieser das zGg von 3,5t nicht übersteigt!

  • Die aktuell auch noch gültige EU-Verordnung wurde weiter oben verlinkt. Sie widerlegt Deine steile These.

    Auch wenn juristische Texte (hier geht es nicht um Beamtendeutsch lieber Klaus) nicht jedermanns Sache sind, so sollten doch so einfache Aussagen wie die zur Zurechnung der Stützlast auf den PKW auch von einem Nichtjuristen verstanden werden.

    ... die EU-Verordnung unterstützt die These, dass ist eindeutig. Die Stützlast ist im zGG des Anhängers einbezogen. Wo bitte siehst du da eine Widerlegung?

    Und das Verstehen von einem Nichtjuristen bedeutet nicht das Verdrehen in die Richtung, die einem passt.

    Es gibt genügend Quellen (ADAC, Anhängerhersteller, Versicherungen) die eindeutig schreiben, dass die Stützlast zum zGG des Anhängers gehöhren.

    Liefere mir bitte Quellen, die das Gegenteil belegen. Eindeutig und nicht verdreht.


    Die Eintragung eines, um die Stützlast erhöhte zGG, ist eine andere Sache. Da kommt ein Prüfer, wie auch immer, zu der Ansicht, dass die technischen Komponenten ein höheres Gewicht zulassen, weil im Fahrbetrieb die Stützlast da Zugfahrzeug belasten. Auch dann wird die Stützlast immer auf das, jetzt erhöhte zGg angerechnet.


    Dafür hält dann der Prüfer seinen Kopf hin (schließlich hat er den Hersteller "überstimmt"). Das wird im Schadensfall eine findige Versicherung bestimmt interessant finden.

    Als Prüfer würde ich so ein Risiko nie eingehen. Wozu?

    :0-0: Ab Juli 21 Knaus Südwind 540 UE 60y E. Zugfahrzeug VW Arteon TDI


  • Dafür hält dann der Prüfer seinen Kopf hin (schließlich hat er den Hersteller "überstimmt"). Das wird im Schadensfall eine findige Versicherung bestimmt interessant finden.

    Als Prüfer würde ich so ein Risiko nie eingehen. Wozu?

    weil es ihr Beruf ist, sonst könnte man gleich alle Umbauten und Einzelabnahmen streichen weil es ja ein Risiko ist.

    Die Stützlasteintragung ist doch nichts, da werden ganze Fahrzeuge neu gebaut oder Anhänger, dafür sind die Prüfer da, das müssen die können und bewerten.

  • weil es ihr Beruf ist, sonst könnte man gleich alle Umbauten und Einzelabnahmen streichen weil es ja ein Risiko ist.

    Die Stützlasteintragung ist doch nichts, da werden ganze Fahrzeuge neu gebaut oder Anhänger, dafür sind die Prüfer da, das müssen die können und bewerten.

    Der kleine, aber wichtige, Unterschied besteht darin, das der WW vom Hersteller mit einem von deren Ingenieuren festgelegten zGg ausgeliefert wird. Diese Ingenieure werden vom Prüfer "überstimmt" da ja keine zu prüfende technische Änderung erfolgte. Mag sein, dass der Prüfer sich für besser hält, aber das Risiko trägt dann auch er. Als berufliche Arbeit oder Aufgabe sehe ich das hier nicht und als Arbeitgeber (z.B. TüV, der dann ja auch in der Pflicht steht) würde ich das in diesem Fall auch untersagen.

    :0-0: Ab Juli 21 Knaus Südwind 540 UE 60y E. Zugfahrzeug VW Arteon TDI

  • So wie ich das lese ist das zul. GG des WoWa auch das max. Gewicht das dieser wiegen darf , unabhängig davon ob an- oder abgehängt. Steht so auch meist in der Herstellerangaben. Teilweise wird die max. Stützlast auch bereits mit eingerechnet ( macht z.b. der Anhängerhersteller Anssemss so ).


    Fragt sich ob die "um die Stützlast erhöhte zGG" auch wirklich Sinn macht, mehr Gesamtzuladung KFZ+WoWa erreicht man damit nicht , nur eine Umverteilung.

    Da kann man auch das zuviel an Zeug ins Zugfahrzeug laden, oder man prüft ob man nicht an nicht so wichtigen Dingen (Deko, doppeltes Zeug, Lebenmittel auf Vorart) sparen kann. Oder technisch optimieren , kein Wasser mitnehmen , Alugas tec.

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