Massgebend für die Seitenmarkierungsleuchten als Blinker ist die
ECE-R48 Seitenmarkierleuchten
Wenn ich die Vorschrift richtig gelesen habe benötigen die Seitenmarkierungsleuchten keine Zulassung als Blinker, es bleiben Seitenmarkierungsleuchten, die nur mit den Blinkern mitblinken.
Nach dieser Vorschrift zur Anbringung:
Anbringung § 6.18.1:
- vorgeschrieben für alle Kraftahrzeuge > 6 m außer bei Fahrgestellen mit Führerhaus
- zulässig für alle anderen Kraftahrzeuge
Anbringung § 6.18.1:
- vorgeschrieben für Anhänger > 6 m Länge
- zulässig für Anhänger < 6 m Länge
sind sie bei bestimmten Anhängern (> 6m) vorgeschrieben, bei den anderen sind sie zulässig.
Einzig weitere Voraussetzung ist, dass die Seitenmarkeirungsleuchten im gleichen Takt mit den Blinkern mitblinken.
Ich habe dazu ein Steurungsmodul gefunden, das eine Bauartprüfung: ECE-R10 hat,, benötigt wird für jede Seite ein Steuermodul.
Alles in allem dürfte doch eine Nachrüstung zulässig sein?